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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 13/24 (BFH) |
§§: | EStG § 6 e, EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, EStG § 52 Abs. 14 a |
Schlagwörter | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Anschaffungskosten, Fondsetablierungskosten, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Stellen geleistete Zahlungen für eine Mietgarantie und eine sogenannte Pre-Opening-Gebühr dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar oder sind sie als sogenannte Fondsetablierungskosten gemäß § 6 e EStG lediglich als Anschaffungskosten zu berücksichtigen? - Ist die rückwirkende gesetzliche Geltungsanordnung des § 6 e EStG (§ 52 Abs. 14 a EStG) verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 27/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 09 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2025 |
Erledigungs-Az: | IX R 13/24 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 12 44 |