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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-737/23 P (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Belgien
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 20.9.2023 in den verbundenen Rechtssachen T-266/16, T-324/16, T-351/16, T-363/16, T-371/16 und T-388/16: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11.1.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären oder, - vorsorglich für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass er nicht über die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses entscheiden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und in jedem Fall - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 20.09.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-266/16, T-324/16, T-351/16, T-363/16, T-371/16 und T-388/16
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1525