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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 5/22 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f, UrhG § 31 Abs. 2, UrhG § 31 Abs. 3
Schlagwörter Gewerbesteuermessbetrag, Sponsoring, Nutzungsrecht, Hinzurechnung
Rechtsfrage: 1. Stellt ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist? Enthält er wesentliche miet-/pachtfremde Elemente? Ist er als Vertrag eigener Art einzuordnen? - 2. Vermitteln Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG? Wurde durch den Sponsoringvertrag ein Abwehr- und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt? Fehlt es an einer Überlassung des Nutzungsrechts, wenn jede Ausübung dieses Rechts der vorherigen Zustimmung bedarf? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.11.2021
Vorinstanz/AZ: 10 K 29/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 10 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.03.2023
Erledigungs-Az: III R 5/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 07 43