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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 9/23 (BFH) |
§§: | AO § 237, AO § 238, GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 138 |
Schlagwörter | Zinsen, Zinssatz, Verfassungswidrigkeit, Ungleichbehandlung, Aussetzung der Vollziehung |
Rechtsfrage: | 1. Hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Frage, ob eine Zinsbelastung die objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts i.S. des § 138 BGB erfüllt, auch Auswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob der in § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr zu einer rechtlichen Unanwendbarkeit aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. des § 138 BGB führt? - 2. Kann der typisierend festgelegte Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr trotz der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt werden, weil aufgrund der veränderten Marktbedingungen der Basiszinssatz als maßstabsbildendes Kriterium bei der Bemessung des Zinssatzes nach der AO nicht mehr herangezogen werden könne? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.03.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2094/22 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 06 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 9/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an das BVerfG (Beschluss vom 8.5.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 13 45 |