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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 35/21 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Zuordnung
Rechtsfrage: Handelt es sich bei Messeständen um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie im Eigentum des Mieters stehen? Ist die Frage nach der Eigentümerstellung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen notwendig vorgeschalten? Kommt eine Hinzurechnung im Fall einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung in Betracht, wenn das gemietete Wirtschaftsgut seiner Art nach zur dauernden Nutzung im Betrieb bestimmt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 03.11.2021
Vorinstanz/AZ: 13 K 1122/19 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 21 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2022
Erledigungs-Az: III R 35/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 05 37