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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 31/21 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2, EStG § 64 Abs. 3, AO § 173
Schlagwörter Kindergeld, Rückforderung, Anzeige, Nachträgliches Bekanntwerden
Rechtsfrage: 1. Gegenüber welcher Behörde kann die Anzeige der Änderung der Berechtigtenbestimmung bei Kindergeld wirksam angezeigt werden? Hat die Anzeige zwingend gegenüber der bisher Kindergeld gewährenden Stelle zu erfolgen oder kann dies auch gegenüber einer anderen für die Gewährung von Kindergeld zuständigen Stelle geschehen? - 2. Sind den Familienkassen durch die Überschneidungsmitteilung des "(Steuer-)IDNr.-Kontrollverfahrens" Tatsachen nachträglich bekannt geworden, sodass eine doppelte Kindergeldzahlung zuvor nicht bekannt gewesen sein kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 24.09.2021
Vorinstanz/AZ: 5 K 5114/20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2023
Erledigungs-Az: III R 31/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 31