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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 17/22 (BFH)
§§: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 173 a
Schlagwörter Elektronische Übermittlung, Steuererklärung, Änderung, Berichtigung, Auslegung, Einspruch
Rechtsfrage: 1. Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 a AO bzw. Berichtigung nach § 129 AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers / Befüllungsfehlers des Steuerpflichtigen bei einer weiteren, elektronisch ans Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung. - 2. Auslegung der weiteren ELSTER-Übermittlung der ESt-Erklärung als Einspruch gegen den Erstbescheid? - Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung der betreffenden ESt-Erklärung sämtliche Kennziffern unbeabsichtigt mit den Datensätzen des Vorjahres befüllt. Das Finanzamt nahm mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung eine berichtigte ESt-Erklärung an und führte eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch. Es kam zu einer Nachzahlung, die die Steuerpflichtigen auch beglichen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.09.2022
Vorinstanz/AZ: 9 K 203/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 20 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2023
Erledigungs-Az: IX R 17/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 74