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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 23/17 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Ausländische Einkünfte, Ausland, Sonderausgabe, Wirtschaftlicher Zusammenhang |
Rechtsfrage: | In welchem Umfang können inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen (hier: Schweizer) Einkünften stehen, die im Ausland versteuert werden und die zu einer nachgelagerten Besteuerung der Rente im Inland führen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden? - Verstößt die Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG gegen die folgerichtige Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes, wenn der Kläger die Aufwendungen weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1463/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1078 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 11 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 23/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 03 39 |