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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 8/03
§§: EStG § 2 Abs. 1, EStG § 13, EStG § 52 Abs. 15
Schlagwörter Landwirtschaft, Weinbau, Gewinnerzielungsabsicht, Stille Reserve, Steuerfreiheit, Einfamilienhaus, Entnahme
Rechtsfrage: Sind im Fall einer zukünftigen steuerfreien Entnahmemöglichkeit von Betriebsvermögen dessen stille Reserven bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen (hier: stille Reserven des im Betriebsvermögen gehaltenen selbstgenutzten Einfamilienhauses eines Weinbauern, das nach § 52 Abs. 15 EStG ab dem Jahr 1987 steuerfrei entnommen werden konnte bzw. mit Ablauf des Jahres 1998 ohne Versteuerung stiller Reserven als in das Privatvermögen entnommen zu behandeln ist)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.10.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 1643/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2004
Erledigungs-Az: IV R 8/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 21 97