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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 3/25 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Befreiung, Entnahme, Stromerzeugung, Umfang |
Rechtsfrage: | Zur Frage des Umfangs der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bei der Stromerzeugung in einer Müllverbrennungsanlage: Sind Stromentnahmen in Neben- und Hilfsanlagen einer Müllverbrennungsanlage solche, die unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitragen und damit von der Stromsteuer zu befreien? Kommt es für die Beurteilung dieser Steuerbefreiung auf die Frage an, ob die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck zum Hauptzweck - hier: Müllverbrennung - anzusehen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 90/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 03 59 |