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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/21 (BFH) |
§§: | AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 181 Abs. 5, AO § 174 Abs. 3, AO § 174 Abs. 4 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Änderung, Feststellungsfrist, Folgebescheid, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Setzt der Erlass eines Feststellungsbescheids im Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO die abschließende Feststellung voraus, für welche Folgesteuern welcher Feststellungsbeteiligter der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet und für welche Steuern welcher Feststellungsbeteiligter die Festsetzungsfrist noch offen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1764/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 14 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 12 10 |