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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 12/22 (BFH)
§§: EStG § 4, EStG § 5, HGB § 84 Abs. 1, HGB § 92 Abs. 4
Schlagwörter Rückstellung, Handelsvertreter, Forderung, Provision, Außenprüfung, Aktivierung
Rechtsfrage: 1. Zu welchem Zeitpunkt sind Provisionsforderungen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler unter Beachtung des § 92 Abs. 4 HGB zu aktivieren? - 2. Ist eine Forderung des Versicherungsvermittlers gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener) Provisionen in Höhe ihres Ist-Stands anzusetzen oder ist ein - tatsächlich nicht erreichter - Soll-Bestand maßgeblich? - 3. Hat der Kläger eine in einer früheren Außenprüfung vorgenommene gewinnerhöhende Nachaktivierung einer Forderung in seinen Steuerbilanzen nicht nachvollzogen, so dass in dieser Höhe nicht nochmals eine gewinnerhöhende Nachaktivierung vorgenommen werden darf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.10.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 29/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 08 07