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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-415/20 (EuGH) |
§§: | AO § 236, MOG § 14, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 EGV 800/1999, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 51 |
Schlagwörter | EG, EU, Zinsen, Erstattung, Sanktion, Ausfuhrerstattungen |
Rechtsfrage: | 1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom EuGH festgestellter Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist? - 2. Sind die Grundsätze des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 56/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 97 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-415/20, C-419/20 und C-427/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 07 37 |