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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 19/17 (BFH)
§§: KN Unterpos. 6815 1010, KN Unterpos. 8803 3000
Schlagwörter Einreihung, Tarifierung, Zolltarif
Rechtsfrage: Nacherhebung von Zoll wegen Änderung der Einreihung (Frisch- bzw. Brauchwassertank für ein spezielles Starrflügelflugzeug, bestehend aus Kohlenstofffasern, Metall und Gummi, mit zölligen Fittingen als Anschlüsse): Sind zur Auslegung des Begriffs "Erkennbarkeit der Waren" i.S. der Anm. 3 zum Abschn. XVII KN -und damit zur Ausfüllung des maßgeblichen Prüfungsmaßstabs der durchschnittlichen Sachkunde- auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation bzw. der Hinweis auf die "herstellende Abteilung" zu berücksichtigen? - Gilt das Tatbestandsmerkmal "Teil" in der KN auch für Zubehör? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.02.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 58/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2018
Erledigungs-Az: VII R 19/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 19 23