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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-411/20 (EuGH) |
§§: | RL 2004/38/EG Art. 24, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z |
Schlagwörter | EG, EU, Kindergeld, Familienleistung, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Nachweis, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, inländische Einkünfte |
Rechtsfrage: | Sind Art. 24 RL 2004/38/EG und Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet und nicht nachweist, dass er inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit hat, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 hat, während ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Situation befindet, ohne den Nachweis inländischer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit einen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 hat? |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 99/20 (1) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-411/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 13 88 |