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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-691/24 (EuG)
§§: KN Unterpos. 2206 0031, KN Unterpos. 2206 0051, KN Unterpos. 2206 0081, KN Unterpos. 2206 0039, KN Unterpos. 2206 0059
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Apfel, Alkohol
Rechtsfrage: Ist bei der Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6.10.2015 ergeben, ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus fermentiertem Apfelsaft aus Konzentrat (25 %), Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen besteht und bei dem der von anderen Pflanzen als Äpfeln stammende Alkoholanteil (je nach Art des in 33-cl-Flaschen oder 40-cl-Dosen abgefüllten Strongbow-Getränks) mindestens 48 %, 50 %, 51 %, 52 % oder 53 % im Verhältnis zu dem aus der Gärung von Äpfeln stammenden Alkoholanteil beträgt, das aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweist, in die Tarifpositionen 2206 00 31, 2206 00 51, 2206 00 81 oder in die Tarifpositionen 2206 00 39, 2206 00 59 einzureihen?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/1242