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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 25/23 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 52 Abs. 28 Satz 15, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2
Schlagwörter Darlehen, Kapitalforderung, Darlehensverzicht, Entstehung, Nahestehende Person
Rechtsfrage: 1. Ist für den Erwerb der Kapitalforderung im Rahmen des § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG auf das Datum des wirksamen Abschlusses eines Darlehensvertrags als einzig verlässlichen Anknüpfungspunkt abzustellen oder wird die Kapitalforderung erst durch die ganze oder teilweise Auszahlung der Darlehenssumme begründet, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers besteht? - 2. Kann der endgültige Verzicht auf eine Kapitalforderung (hier: nach Darlehensgewährung der Ehefrau zur Fortführung des Betriebs des Ehemannes) dazu führen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG mehr besteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.06.2023
Vorinstanz/AZ: 7 K 7115/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 02 34