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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 19/24 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Nr. 37 Anl. 2, UStG Nr. 2 Anl. 2, KN Pos. 2309, KN Pos. 0210, KN Pos. 0511 |
Schlagwörter | Einreihung, Tarifierung, Umsatzsteuersatz, Ware |
Rechtsfrage: | Lieferung von Tierbestandteilen - Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes: Führt die Trocknung von Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen zu einer Zubereitung und damit zu einer Einreihung in Kapitel 23 KN oder sind Kauartikel für Haustiere in Form getrockneter Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse in Position 0210 KN einzuordnen bzw. aufgrund der Nennung von Sehnen unabhängig von ihrer Genießbarkeit stets in Kapitel 5 KN zu erfassen? Findet die - getrocknete Schweineohren betreffende - Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.7.2006 auch für andere, hier streitgegenständliche Waren entsprechend Anwendung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1542/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 00 51 |