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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-246/23 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rumänien
Rechtsfrage: Rechtsmittel einer Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 8.2.2023 Rs T-522/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts aufzuheben, die von Carpatair gegen den streitigen Beschluss (Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24.2.2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 - C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timisoara - Wizz Air) erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen und entweder im Wege einer eigenen Entscheidung in der Sache die Klage von Carpatair in vollem Umfang (einschließlich der vom Gericht nicht beschiedenen Klagegründe 3 und 4) abzuweisen oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Entscheidung über die Kosten von Carpatair und AITTV vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder, falls der Gerichtshof selbst in der Sache entscheidet, Carpatair ihre eigenen Kosten und die Kosten von AITTV für das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 08.02.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-522/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 12 33