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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-245/23 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rumänien
Rechtsfrage: Rechtsmittel einer Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 8.2.2023 Rs T-522/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-522/20, Carpatair SA/Europäische Kommission, aufzuheben; - die von Carpatair erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/1428 der Europäischen Kommission vom 24.2.2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 - C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timisoara - Wizz Air abzuweisen; - Carpatair ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Wizz Air vor dem Gericht und im Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, aufzuerlegen; - hilfsweise: - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-522/20, Carpatair SA/Europäische Kommission, aufzuheben; - die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung über das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 08.02.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-522/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 12 33