Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-272/23 P (EuGH)
§§: VO (EU) 2016/1037 Art. 2, VO (EU) 2016/1037 Art. 3, VO (EU) 2016/1037 Art. 4, VO (EU) 2016/1037 Art. 5
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ausgleichszoll, Glasfasern, Ägypten, Nichtigkeit, Einfuhr
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 1.3.2023 Rs T-540/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben, - dem ersten, dem dritten und dem vierten Klagegrund ihrer Nichtigkeitsklage stattzugeben und - der Rechtsmittelgegnerin und allen Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. (Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24.6.2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten abgewiesen.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 01.03.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-540/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 216 S. 35