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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-269/23 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2020/776, VO (EU) 2016/1036 Art. 1 Abs. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 5, VO (EU) 2016/1036 Art. 6
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ausgleichszoll, Glasfasern, China, Ägypten, Nichtigkeit, Antidumpingzoll
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 1.3.2023 Rs T-480/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - dem ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie dem zweiten, dem vierten und dem fünften Klagegrund der von der Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. und der Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. erhobenen Nichtigkeitsklage stattzugeben; - der Rechtsmittelgegnerin sowie den Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzulegen. (Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12.6.2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten erhoben hatten.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 01.03.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-480/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 216 S. 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 31.01.2024
Erledigungs-Az: Rs C-269/23 P