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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-261/23 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2020/492, VO (EU) 2016/1036 Art. 2 Abs. 5
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Glasfasern, China, Ägypten
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 1.3.2023 Rs T-301/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben, - dem ersten, dem dritten und dem fünften Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben und - der Rechtsmittelgegnerin und allen Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. (Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1.4.2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten abgewiesen.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 01.03.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-301/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 216 S. 30