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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/21 (BFH) |
§§: | FGO § 74, AO § 155 Abs. 2, EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, AO § 162 Abs. 5, AO § 182 Abs. 5 |
Schlagwörter | Aussetzung des Verfahrens, Aufwandsentschädigung, Grundlagenbescheid, Ehrenamtliche Tätigkeit, Folgebescheid |
Rechtsfrage: | Der Kläger begehrt die Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, worüber das FA nach der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht im Rahmen der hier angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden hat. - 1. Ist die Anwendung von § 155 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn bereits ein Grundlagenbescheid vorliegt? - 2. Kann eine Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens nach § 74 FGO unter Hinweis darauf, dass das beklagte Finanzamt mittlerweile nicht mehr bereit sei eine Abänderung der Bescheide vorzunehmen, abgelehnt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.05.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 71/21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2023 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 21.12.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |