
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 5/08 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 11, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Betriebsausgabe, Hinzurechnung, Entnahme, Gewinnermittlungsart, Wechsel, Überschussrechnung, Überentnahme, Übergangsverlust |
Rechtsfrage: | Wechsel von Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung - Berücksichtigung eines Übergangsverlustes bei der Ermittlung von Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG. Ist § 4 Abs. 4 a EStG dahingehend auszulegen, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen auch in der Höhe zulässig sind, in der Gewinne bereits erwirtschaftet wurden, die entsprechenden Betriebseinnahmen steuerlich aber wegen der Anwendung des § 11 EStG noch nicht als Betriebseinnahme erfasst wurden? Verstößt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das objektive Nettoprinzip? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 4797/04 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 33 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.11.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 5/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 30 65 |