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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 8/05 |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Erwerbsvorgang, Aufhebung, Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags: Ist der Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben, weil der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wurde bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist? Haben sich die Vertragsparteien derart aus den vertraglichen Bindungen entlassen, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsposition wiedererlangte oder verblieb dem Erwerber noch die Rechtsposition, die es ihm ermöglichte, Einfluss auf die Weiterveräußerung des Grundstücks nehmen zu können? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | IV 194/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 03 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 8/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 12 |