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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 16/04 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 79 a Abs. 3, EStG § 2 Abs. 2, FGO § 79 a Abs. 4 |
Schlagwörter | Einkünfte und Bezüge, Verfassung, Sonderausgabe, Kindergeld, Besetzung |
Rechtsfrage: | 1. Sind für den kindergeldrechtlichen Grenzbetrag aufgrund verfassungskonformer Auslegung nicht die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgeführten "Einkünfte" maßgeblich, sondern das Einkommen (nach Abzug sämtlicher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen; hier: Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer)? - 2. Ist der konsentierte Einzelrichter auch in Sachen mit grundsätzlicher oder/und verfassungsrechtlicher Bedeutung der gesetzliche Richter? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 365/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 15 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 16/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |