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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 11/19 (BFH)
§§: EnergieStG § 60 Abs. 1, BGB § 449, BGB § 985
Schlagwörter Energiesteuer, Steuerentlastung, Zahlungsunfähigkeit, Eigentumsvorbehalt, Herausgabeanspruch
Rechtsfrage: Rückerstattung von Energiesteuer für im Rahmen eines Tankkartenvertrags gelieferten Treibstoff wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers: Muss ein Mineralölhändler zum Nachweis, dass die Durchsetzung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts tatsächlich aussichtslos ist, dokumentieren, welche Fahrzeuge zuletzt mit den Tankkarten betankt wurden, wo sich diese Fahrzeuge befinden und wieviel Kraftstoff schätzungsweise noch vorhanden ist? - Ist die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts rechtlich unmöglich, weil dieser nicht die Kaufpreisforderung des Mineralölhändlers sichere, sondern nur dessen Rechte bei Auflösung des schuldrechtlichen Vertrags, welche Voraussetzung für das Herausverlangen der Vorbehaltsware nach § 985 BGB sei? - Verlangt der Grundsatz der Separation, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 EnergieStG für jede einzelne Lieferung (Betankung) zu prüfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 12.11.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 371/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 08 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2020
Erledigungs-Az: VII R 11/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 07 72