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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 9/23 (BFH)
§§: AO § 237, AO § 238, GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 138
Schlagwörter Zinsen, Zinssatz, Verfassungswidrigkeit, Ungleichbehandlung, Aussetzung der Vollziehung
Rechtsfrage: 1. Hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Frage, ob eine Zinsbelastung die objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts i.S. des § 138 BGB erfüllt, auch Auswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob der in § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr zu einer rechtlichen Unanwendbarkeit aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. des § 138 BGB führt? - 2. Kann der typisierend festgelegte Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr trotz der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt werden, weil aufgrund der veränderten Marktbedingungen der Basiszinssatz als maßstabsbildendes Kriterium bei der Bemessung des Zinssatzes nach der AO nicht mehr herangezogen werden könne? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.03.2023
Vorinstanz/AZ: 6 K 2094/22 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 06 28