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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-379/23(EuG)
§§: DVO (EU) 2023/825, VO (EU) 2016/1036 Art. 13 Abs. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 13 Abs. 2, VO (EU) 2016/1036 Art. 13 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, Indonesien, Türkei, warmgewalzte Flacherzeugnisse, nicht rostender Stahl, Nichtigkeit, Umgehung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 der Kommission vom 17.4.2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien auf aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl EU 2023 Nr. L 103 S. 12, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären; und - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (Klagegründe und wesentliche Argumente: 1. Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung insofern die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl in warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (im Folgenden: SSHR) ein "Montagevorgang" i.S. von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung sei. - 2. Die Kommission habe durch das Verhängen von Antiumgehungsmaßnahmen auf Einfuhren von in der Türkei hergestellten SSHR aus Brammen aus nicht rostendem Stahl türkischen Ursprungs, die nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien und in Bezug auf die zugesagt war, dass sie nicht die ursprüngliche Maßnahme umgehen, - gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung falsch ausgelegt und einen Beurteilungsfehler begangen, als sie diese Waren nicht ausgeschlossen habe, oder, hilfsweise, der Klägerin keine Befreiung dieser Waren gewährt habe; - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; und - gegen grundlegende Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen und ihre Befugnisse dadurch missbraucht, dass sie Maßnahmen gegenüber diesen Waren durch das Antiumgehungsinstrument ausgeweitet/auferlegt habe, statt die "übliche" Antidumpinguntersuchung durchzuführen.)
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 304 S. 27