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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 36/23 (BFH)
§§: AEUV Art. 63, GewStG § 36 Abs. 4, GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 8 Nr. 5, KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 8, KStG § 34 Abs. 7 Satz 8, KAGG § 39 Abs. 1 Satz 1, KAGG § 40 Abs. 2, KAGG § 38 b Abs. 5, EG Art. 56
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Gewinnanteil, Beteiligung, Ausland, Kapitalverkehrsfreiheit, Rückwirkung
Rechtsfrage: 1. Rückwirkende Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen: Verstößt die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit? - 2. Der EuGH hat mit Urteil H Lebensversicherung vom 22.6.2023 Rs C-258/22 (EU:C:2023:506) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 23.11.2021 I R 5/18 entschieden. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 36/23 (I R 5/18) fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.01.2018
Vorinstanz/AZ: 6 K 145/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 06 07
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 5/18