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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 20/21 |
§§: | UStG § 13 b Abs. 5 Satz 1, UStG § 13 b Abs. 1, UStG § 3 a Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Steuerschuldner, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger, Unternehmereigenschaft, Nachweis, Reverse charge |
Rechtsfrage: | Setzt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1, § 3 a Abs. 2 UStG voraus, dass dem Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen USt-IdNr. erbracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.01.2024 |
Erledigungs-Az: | V R 20/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 06 16 |