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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-521/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. d, RL 2006/112/EG Art. 179, RL 2006/112/EG Art. 180, RL 2006/112/EG Art. 181, RL 2006/112/EG Art. 182
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Sind Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und d und die Art. 179, 180, 181 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität dahin auszulegen, dass mit ihnen die Rechtsvorschriften und die Praxis eines Mitgliedstaats vereinbar sind, wonach der Abzug der Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen aus dem Grund verweigert und endgültig ausgeschlossen wird (Unmöglichkeit der Abgabe einer berichtigenden Erklärung und Ablehnung des Antrags auf ein besonderes Steuererstattungsverfahren), dass der Steuerpflichtige aus verwaltungstechnischen Gründen sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht im selben Steuerzeitraum ausgeübt habe, für den die geschuldete Steuer festgesetzt worden sei, wenn dies jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist und unter Umständen geschah, unter denen die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats bei früheren Prüfungen keine Einwände gegen die Ausübung des Rechts erhoben hat?
Vorinstanz: Gyori Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/6630