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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-248/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, pharmazeutisches Unternehmen, Bemessungsgrundlage, Arzneimittel
Rechtsfrage: Ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach ein pharmazeutisches Unternehmen, das an den staatlichen Krankenversicherungsträger gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt, deshalb nicht zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen, von der Bemessungsgrundlage für die Zahlungspflicht sowohl die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleisteten Zahlungen als auch die vom Unternehmen getätigten Investitionen in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor abgezogen werden können und der zu zahlende Betrag von der staatlichen Steuerbehörde eingezogen wird, die ihn unverzüglich an den staatlichen Krankenversicherungsträger weiterleitet?
Vorinstanz: Fövárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 20