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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 71/05 |
§§: | UStDV § 17 a Abs. 2 Nr. 1, UStDV § 17 c Abs. 2 Nr. 8, UStG 1999 § 6 |
Schlagwörter | Innergemeinschaftliche Lieferung, Belegnachweis, Bestimmungsort, Abholung, Ausfuhrlieferung |
Rechtsfrage: | 1. Ist der beleg- und buchmäßige Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen französischen Käufer auch dann ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, wenn eine der in den Soll-Vorschriften des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4, § 17 c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV genannten Angaben nicht aufgezeichnet worden ist, sich aus der Gesamtbetrachtung aber eindeutig ergibt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung stattgefunden hat? - 2. Ist in sog. Abholfällen mit unstreitig wahrheitsgemäßer Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen Bundesbehörde, dass das KFZ nie mehr in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet worden ist, die Aufzeichnung der Versendung und des Bestimmungsortes gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 4, § 17 c Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9 UStDV verzichtbar, wenn der Abholer eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorlegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1737/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 451 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 14 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 71/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 16 56 |