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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 28/22 (BFH)
§§: AO § 146 Abs. 1, AO § 162, GewStG § 7 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Pauschbetrag, Unentgeltliche Wertabgabe, Richtsatzsammlung
Rechtsfrage: Dürfen zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. "Non-Food-Artikel", vorgenommen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 29.04.2022
Vorinstanz/AZ: 10 K 1297/20 G, U, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 12 20