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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-282/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Elektrofahrzeug, Lieferung, Dienstleistung, Strom, Ladepunkt
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der komplexen Leistung, die an Ladepunkten an die Nutzer von Elektrofahrzeugen erbracht wird und Folgendes umfasst: - a) Bereitstellung von Ladevorrichtungen (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs), - b) Sicherstellung der Übertragung von Strom mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs, - c) notwendige technische Unterstützung für die Fahrzeugnutzer, - d) Bereitstellung einer speziellen Plattform, Website oder Anwendungssoftware für die Nutzer, mit der der betreffende Anschluss reserviert werden kann und der Umsatzverlauf sowie getätigte Zahlungen eingesehen werden können, wobei auch die Nutzung einer sogenannten elektronischen Geldbörse angeboten wird, mit der für die einzelnen Ladevorgänge gezahlt werden kann, - um eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem . oder um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.04.2023
Erledigungs-Az: Rs C-282/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 07 01