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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-360/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40
Schlagwörter EG, EU, Niederlande, Rentengesetz, Lohnsteuergesetz, Freizügigkeit, Dienstleistung, Kapitalverkehr, Rente
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Niederlande: Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 45, 56 und 63 AEUV sowie den Art. 28, 36 und 40 des EWR-Vertrags verstoßen hat, dass es Art. 85 Abs. 1 Buchst. b und Art. 87 Abs. 2 Buchst. f Pensioenwet (Rentengesetz) in Verbindung mit Art. 19b Abs. 2 der Wet op de loonbelasting (Lohnsteuergesetz) verabschiedet und beibehalten hat; - dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. (Klagegründe und wesentliche Argumente: Nach Auffassung der Kommission sind die niederländischen Rechtsvorschriften über die Übertragung von Rentenkapital, das unter dem sogenannten "zweiten Pfeiler" - der zusätzlichen Altersversorgung über den Arbeitgeber - angespart wurde, unvereinbar mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem freien Dienstleistungs- und dem freien Kapitalverkehr sei, weil bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Rentenkapital nur dann steuerfrei ins Ausland übertragen werden könne, wenn die Möglichkeiten zum Rückkauf der Rente als Kapitalbetrag dieselben wie in den Niederlanden oder beschränkter als dort seien. In manchen Mitgliedstaaten könne eine Rente durch eine Einmalzahlung ganz oder teilweise zurückgekauft werden, so dass von mobilen Arbeitnehmern, die ihr Rentenkapital in einen dieser Mitgliedstaat übertragen ließen, Steuer erhoben werde. Entsprechende Übertragungen von Rentenkapital in den Niederlanden würden nicht besteuert.
Vorinstanz: Kommission ./. Niederlande
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 318 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-360/22