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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-268/22 (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 1194/2013, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 5, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 3 Abs. 4, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 1, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 3 Abs. 6, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 3 Abs. 7
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einfuhr, Dumping, Antidumpingzoll, Nominalwert, Nachweis
Rechtsfrage: Verstößt die Durchführungsverordnung Nr. 1194/2013) in der durch die Durchführungsverordnung 2017/1578 geänderten Fassung gegen die Grundverordnung Nr. 1225/2009, u.a. weil - nicht nachgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den mit der Herstellung und dem Verkauf dieser Ware verbundenen Kosten, wie sie sich aus den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller ergaben, gemäß der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung aufgestellten Regel abzuweichen, - die Auswirkungen der Einfuhren zu Unrecht gemäß Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt wurden und folglich nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass gedumpte Einfuhren vorlagen, die eine Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verursacht haben, - und somit kein Dumping vorlag und kein Antidumpingzoll gemäß Art. 1 der Grundverordnung erhoben werden konnte?
Vorinstanz: Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 318 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.06.2023
Erledigungs-Az: Rs C-268/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 12 25