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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 1/23 (BFH)
§§: EnergieStG § 51, EnergieStG § 53, EnergieStG § 54, EnergieStV § 95 Abs. 1 Satz 3, EnergieStV § 98 Abs. 1 Satz 3, EnergieStV § 100 Abs. 1 Satz 3, BGB § 133
Schlagwörter Energiesteuer, Steuerentlastung, Antrag, Wirksamkeit, Willenserklärung, Unterschrift, Frist
Rechtsfrage: Liegt die für einen form- und fristgerechten Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vor, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs sowie der durch die EnergieStV festgelegten Frist - im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung - einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird? - Das Verfahren VII R 44/19 war durch Beschluss vom 8.6.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-553/21 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 01.02.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 58/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2023
Erledigungs-Az: VII R 1/23
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: VII R 44/19 - Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage - Revision zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 37