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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-746/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 169, RL 2006/112/EG Art. 170, RL 2006/112/EG Art. 171, RL 2008/9/EG Art. 23 Abs. 1, RL 2008/9/EG Art. 23 Abs. 2, RL 2008/9/EG Art. 20 Abs. 2, Grundrechtecharta Art. 47
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden: Richtlinie 2008/9) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung - konkret § 124 Abs. 3 des Az adóigazgatási rendtartásról szóló 2017. évi CLI. törvény (Gesetz Nr. CLI von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung, im Folgenden: Steuerverwaltungsordnung) -, die es im Rahmen der Beurteilung von Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) nicht zulässt, dass in der Rechtsbehelfsphase neue Tatsachen behauptet oder neue Beweise angeführt oder vorgelegt werden, die dem Antragsteller vor Erlass des erstinstanzlichen Bescheids bekannt waren, die er jedoch trotz der Aufforderung der Steuerbehörde nicht vorgelegt oder nicht angeführt hat, was zu einer materiellen Beschränkung führt, die über die in der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Form- und Fristvoraussetzungen hinausgeht, den Anforderungen an Einsprüche nach dieser Richtlinie entspricht? - 2. Bedeutet die Bejahung der ersten Frage, dass die in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 genannte Frist von einem Monat als Ausschlussfrist anzusehen ist? Steht dies im Einklang mit dem Postulat des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie mit den Art. 167, 169, 170 und 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten tragenden Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit? - 3. Ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9, der die ganze oder teilweise Abweisung eines Erstattungsantrags betrifft, dahin auszulegen, dass mit diesem eine nationale Regelung - konkret § 49 Abs. 1 Buchst. b der Steuerverwaltungsordnung - im Einklang steht, wonach die Steuerbehörde das Verfahren einstellt, wenn der antragstellende Steuerpflichtige einer Aufforderung der Steuerbehörde bzw. seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln nicht nachkommt und in Ermangelung dessen der Antrag nicht beurteilt werden kann, ohne dass das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt wird?
Vorinstanz: Fövárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 63 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.05.2024
Erledigungs-Az: Rs C-746/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 09 23