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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 34/22 (BFH)
§§: FGO § 52 d Satz 2, FGO § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, FGO § 55, FGO § 62 Abs. 2 Satz 3, BRAO § 59 l
Schlagwörter Zulässigkeit, Klagefrist, Form
Rechtsfrage: 1. Sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn für die betraute und im Sinne des § 52 d Satz 2 FGO vertretungsberechtigte Rechtsanwaltsgesellschaft (hier: zum Zeitpunkt der Klageerhebung) kein sicherer Übermittlungsweg nach § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stand? Sind Rechtsanwaltsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 52 d FGO ausgenommen? Spielt eine individuelle Qualifikation des gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO Handelnden nach dem Wortlaut des insoweit allein auf die Vertretungsberechtigung abstellenden § 52 d Satz 2 FGO eine Rolle? Nimmt die FGO Bezug auf die Regelungen der BRAO? - 2. Wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung unrichtig erteilt, wenn sie keine Angaben zu einer etwaig bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument nach § 52 d FGO enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 06.07.2022
Vorinstanz/AZ: 9 K 9009/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 15 65