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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 4/19 (BFH) |
§§: | UStG § 25 Abs. 1 Satz 5, UStG § 25 Abs. 4, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 1 |
Schlagwörter | Margenbesteuerung, Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Kreditkarte, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegen Zubringerleistungen, die die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an Privatpersonen erbringt, der Margenbesteuerung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und ist damit der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen gemäß § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen? - 2. Unterliegen Zubringerleistungen, die die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, der Regelbesteuerung und ist damit der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen zulässig? - 3. Sind sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze einer Organgesellschaft der Klägerin im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerbefreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 04.01.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1250/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 4/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 33 |