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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 43/06 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStDV § 8 b Satz 2 Nr. 1, EStG § 4 a, EStG § 16, EStG § 34 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Auflösung, Veräußerungsgewinn, Laufender Gewinn |
Rechtsfrage: | Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7 g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen (Hinweis auf Revisionsverfahren X R 31/03 und X R 42/04)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 136/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2007 |
Erledigungs-Az: | X R 43/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 02 |