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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-459/24 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, VO (EU) 2015/1589 Art. 4 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Schweden, Bank, Kreditinstitut, Risikosteuer |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 17.4.2024 Rs T-112/22: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts aufzuheben; - den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder, falls erforderlich, die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; und - der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2024 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-112/22 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/4851 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 13 96 |