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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 43/22 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, BKGG § 2 Abs. 2 d, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
Schlagwörter Kindergeld, Freiwilligendienst, Wehrdienst, Studium
Rechtsfrage: 1. Ist ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst als (militärische) Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen? Entspricht der freiwillige Wehrdienst dem freiwilligen sozialen Jahr nach § 2 Abs. 2 d BKGG? - 2. Handelt es sich im Falle einer parallelen Verfolgung zweier Ausbildungswege um eine dem Kind zuzubilligende Orientierungsphase, wenn die Absicht besteht den ersten Weg für den alternativen Weg zu beenden? Konnte die Ausbildungsbereitschaft bis zur Aufnahme des Studiums hinreichend nachgewiesen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 03.11.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 51/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 20 42