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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 20/01 |
§§: | BewG § 72, BewG § 129 Abs. 2, BewG § 23 Abs. 1 Nr. 2, BewG (DDR) § 53, BauGB § 35 |
Schlagwörter | Einheitsbewertung, Militärflughafen, Nutzung, Gebäude, Unbebautes Grundstück, Grundvermögen, Außenbereich, Neue Bundesländer |
Rechtsfrage: | Bewertung eines ehemaligen Militärflughafens als unbebautes Grundstück, wenn es in das allgemeine Grundvermögen des Bundes überführt wurde und eine zivile Nutzung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude baurechtlich nicht zulässig ist, da im Außenbereich belegen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2501/98 BG |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 342 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 76 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2002 |
Erledigungs-Az: | II R 20/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 13 47 |