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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 33/22 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, BGB § 535, BGB § 581, BGB § 631, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f, HGB § 247 Abs. 2
Schlagwörter Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Werbung, Vertrag, Werkvertrag, Mietverhältnis, Überlassung, Anlagevermögen
Rechtsfrage: 1. Unterliegen Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG? - 2. Stellt das maßgebliche Vertragsverhältnis einen Werkvertrag, ein Mietverhältnis oder eine Rechteüberlassung dar? - 3. Lässt sich eine Einordnung anhand der wirtschaftlichen Stellung und in der Folge anhand des Parteiwillens der Vertragsparteien bestimmen? - 4. Kann anhand der Hauptleistung und des Schwerpunkts des Vertrages eine Abgrenzung zwischen Miet-/Pachtverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits vorgenommen werden? Liegen abtrennbare Hauptleistungspflichten und in der Folge ein typengemischter Vertrag vor? - 5. Können Werbeflächen als fiktionales Anlagevermögen qualifiziert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.05.2022
Vorinstanz/AZ: 8 K 365/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 18 19