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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-261/24 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 49, AEUV Art. 56 AEUV Art. 63, AEUV Art. 108, AEUV Art. 191, RL 2006/112/EG Art. 401, RL (EU) 2019/944 Art. 3, RL (EU) 2019/944 Art. 9, RL (EU) 2019/944 Art. 58, Grundrechtecharta Art. 17, VO (EU) 2021/1119 Art. 2, VO (EU) 2019/943 Art. 3, VO (EU) 2019/943 Art. 4, RL (EU) 2018/2001 Art. 2, RL (EU) 2018/2001 Art. 3, RL (EU) 2018/2001 Art. 4, VO (EU) 2022/1854
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, erneuerbare Quellen, Stromerzeuger, Grundrechte, Diskriminierung, Umsatzsteuer, Stromverkauf, Anmeldepflicht, Verkaufspreis
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur bestimmte Stromerzeuger wie jene, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren, besteuert und nicht alle Stromerzeuger, eine den von der Besteuerung ausgenommenen Erzeugern gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die der Anmeldepflicht unterliegt? - 2. Sind Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 58 Buchst. b und d der Richtlinie 2019/944 und Art. 3 Buchst. f, g, i und n der Verordnung 2019/943, wonach die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen für Stromerzeuger sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine zusätzliche Steuer allein bestimmten Stromerzeugern einschließlich jener, die Strom aus erneuerbaren Quellen produzieren, auferlegt und bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Zahlungspflicht ausnimmt, obwohl sich sämtliche Stromerzeuger - u.a. angesichts der vergleichbaren Einnahmen aus dem Stromverkauf - in einer vergleichbaren Lage befinden? - 3. Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine diskriminierende und übermäßig hohe Steuer allein bestimmten Stromerzeugern (einschließlich jener, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren) auferlegt und andere Kategorien von Erzeugern ausnimmt? - 4. Sind im Zeitraum vor der Verordnung 2022/1854 die Richtlinie 2019/944 und die Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Festsetzung des Verkaufspreises oder einer Beschränkung der freien Festsetzung des Verkaufspreises führt? - 5. Sind die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen am Ursprung zu bekämpfen, und das Verursacherprinzip sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4 der Verordnung 2021/1119 - in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2018/2001 -, die die Ziele der Klimaneutralität auf Ebene der Europäischen Union regelt, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die europäischen Ziele der Erreichung der Klimaneutralität und die Unionspolitik im Bereich der Erhebung von Abgaben auf Energie gefährdet? Sofern diese Frage bejaht wird: Welche Kriterien sind bei der Festsetzung der fraglichen Steuer zu beachten, um die oben angeführten Grundsätze einzuhalten? - 6. Ist Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der durch die OUG Nr. 27/2022 eingeführten entgegensteht, die eine Umsatzsteuer auf Einnahmen aus dem Stromverkauf erhebt?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/4572