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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-613/23 (EuGH)
Schlagwörter Haftung, Geschäftsführer, juristische Person, Meldung, Zahlungsunfähigkeit, Steuerschuld, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Steht der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Regelung wie der in Art. 36 Abs. 4 IW 1990 entgegen, die es einem Geschäftsführer einer juristischen Person, die ihrer Verpflichtung zur Meldung der Zahlungsunfähigkeit an den Steuereinnehmer nicht oder nicht richtig nachgekommen ist, praktisch übermäßig erschwert, sich der Haftung für Steuerschulden, einschließlich Umsatzsteuerschulden, der juristischen Person zu entziehen? - 2. Ist es für die Antwort auf Frage 1 von Bedeutung, ob der Geschäftsführer gutgläubig gehandelt hat, indem er die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat, er alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und seine Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/709