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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 51/08 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2, EStG § 5 Abs. 1
Schlagwörter Bilanzierung, Bilanzberichtigung, Gewinnverwirklichung, Absetzung für Abnutzung
Rechtsfrage: Sind in der Eröffnungsbilanz zum 1.11.1992 in unzutreffender Höhe ausgewiesene Bilanzansätze (überhöhte Bewertung des Aktivvermögens und eine als Ausgleich hierfür gebildete Rückstellung), die sich durch Inanspruchnahme zu hoher Absetzungen für Abnutzung mittelbar auf den Gewinn bestandskräftig veranlagter Wirtschaftsjahre ausgewirkt haben, im Streitjahr 1999 erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 27.08.2008
Vorinstanz/AZ: 2 K 350/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 01 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.04.2009
Erledigungs-Az: X R 51/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 32 42